Die Gesellschaft

Die Deutsche Efeugesellschaft wurde 1993 im Stift Neuburg bei Heidelberg mit dem Ziel gegründet, die Interessen um die bekannte Kletterpflanze zu bündeln.
Dazu geben wir neben dem kontinuierlichen Ausbau dieser Website für unser Mitglieder die Zeitschrift "Hedera" in Papierform und online heraus.

Unsere Hauptversammlungen finden jährlich an wechselnden Orten in Deutschland oder unseren Nachbarländern statt. Dabei sind wir bestrebt, den jährlichen Höhepunkt unserer Aktivitäten fachlich und im Hinblick auf den angemessenen Rahmen zu planen. Dazu gehören Besichtigungen von Botanischen Gärten, Parkanlagen und Sammlungen genauso wie die übrigen kulturellen Sehenswürdigkeiten vor Ort. Des weiteren soll der Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern und Gästen gefördert werden.


Wenn Sie Mitglied der Deutschen Efeu-Gesellschaft werden möchten, schicken Sie uns bitte die ausgefüllte  Beitrittserklärung (download 2.2 MB).

Pflanze des Monats Oktober 2022: Hedera Helix - der Gemeine Efeu.

Die Haftwurzeln finden als Sinnbild für Freundschaft und Treue Erwähnung, die Früchte sollen die Weinlese voraussagen und das immergrüne Laub steht vielerorts für das ewige Leben.
Tatsächlich kann die Pflanze des Monats ein Höchstalter von 450 Jahren erreichen - der einzige heimische Wurzelkletterer dient als Arznei-, Nutz- und vor allem Zierpflanze.
Für zahlreiche Insekten und Singvögel stellt er wichtige eine Lebensgrundlage dar.

Satzung der Deutschen Efeu-Gesellschaft

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

    Der Verein führt den Namen Deutsche Efeu-Gesellschaft und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schleswig eingetragen werden.
    Sitz der Gesellschaft ist Schleswig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§2 Zweck

    Die Deutsche Efeu Gesellschaft will die Kenntnisse des Efeus und seine Pflege in wissenschaftlicher und volksbildender Hinsicht fördern. Damit dient sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.
    Den Zielen dienen unter anderen:
        Die Zeitschrift der Deutschen Efeu-Gesellschaft, die den Mitgliedern kostenlos zugeht.
        Die Förderung von wissenschaftlichen Untersuchungen und deren Veröffentlichungen.
        Die Förderung des Austauschs von Stecklingen und Pflanzen.
        Die Vermittlung von praktischen Erfahrungen bei der Anzucht und Pflege des Efeus.
        Die Kontaktpflege der Mitglieder untereinander, sowie mit Fachkreisen im In- und Ausland.
        Verschiedene Einrichtungen wie Bibliothek, Diathek usw.
        Die Veranstaltung von Ausstellungen, Sortenprüfungen u. ä.
 

§ 3 Mitgliedschaft und Beitragsleistung

    Mitglied der Deutschen Efeu-Gesellschaft können Einzelpersonen oder Körperschaften werden
    Die Deutsche Efeu Gesellschaft hat:
        ordentliche Mitglieder
        Anschlussmitglieder
        Jugendmitglieder
        Korporative Mitglieder
        Ehrenmitgliedes
    Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um die Efeukunde erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
    Ordentliche Mitglieder zahlen den vollen, von der Hauptversammlung festgesetzten Beitrag
    Anschlussmitglieder können Familienangehörige von Ordentlichen Mitgliedern werden. Sie zahlen einen von der Hauptversammlung festgesetzten, ermäßigten Beitrag und haben volles Stimmrecht. Für sie entfällt jedoch die Lieferung der Vereinszeitschrift und die Zustellung zusätzlicher Mitteilungen der Deutschen Efeu-Gesellschaft. Die Anschlussmitgliedschaft endet beim Ausscheiden eines ordentlichen Mitgliedes. Anschließende Ordentliche Mitgliedschaft ist möglich.
    Als Jugendmitglieder können Personen unter 18 Jahren aufgenommen werden. Sie werden nach Ende des Beitragsjahres in dem sie ihr 18. Lebensjahr vollenden, zu ordentlichen Mitgliedern. Jugendmitglieder haben die Rechte der Ordentlichen Mitglieder und zahlen den halben Beitrag.
    Als korporative Mitglieder können Personenzusammenschlüsse, Vereine, Institute und Behörden, die ähnliche Ziele wie die Deutsche Efeu-Gesellschaft verfolgen, geführt werden. Korporative Mitglieder haben unabhängig von ihrer eigenen Mitgliederzahl nur eine Stimme. Sie zahlen den Beitrag wie ein ordentliches Mitglied, können jedoch von der Beitragszahlung befreit werden, solange sie der Deutschen Efeu-Gesellschaft kostenlos mindestens je ein Exemplar der von ihnen herausgegebenen einschlägigen Veröffentlichungen überlassen.
    Der Beitrag ist bis zum 31 März des laufenden Kalenderjahres fällig.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    Alle Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
    Alle Mitglieder haben das Recht, an allen allgemeinen Veranstaltungen der Deutschen Efeu-Efeugesellschaft teilzunehmen und die Einrichtungen der Deutschen Efeu-Gesellschaft entsprechend den gegebenen Vorschriften zu benutzen.
    Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung der Deutsche Efeu-Gesellschaft einzuhalten, die Ziele der Deutschen Efeu-Gesellschaft nach besten Kräften zu fördern und übernommene Ämter und Aufgaben gewissenhaft wahrzunehmen.


§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

    Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Ablehnung der Aufnahme braucht nicht begründet zu werden. Die Mitgliedschaft beginnt nach erfolgreicher Aufnahme mit der Zahlung des ersten Beitrages.
    Die Mitgliedschaft endet:
        durch Tod
        durch schriftliche Austrittserklärung. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten. Die Kündigung hat schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erfolgen. Der Beitrag ist für das Jahr, in dem die Kündigung erfolgt voll zu entrichten.
        durch unterbleibende Beitragszahlung
        durch Ausschluss. Mitglieder, die durch ihr Verhalten das Ansehen der Deutschen Efeu-Gesellschaft schädigen oder ihre satzungsmäßigen Pflichten verletzen, können vom Vorstand mit Zustimmung des Ehrenrates ausgeschlossen werden.


§ 6 Vermögen

    Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel der Deutschen Efeu Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen.
    Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Deutschen Efeu-Gesellschaft fremd sind und, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
    Bei Auflösung der Deutschen Efeu-Gesellschaft fällt das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an eine Körperschaft, die das Vereinsvermögen zu gemeinnützigen mildtätigen oder kirchlichen Zwecken verwendet. Über den Zweck der Verwendung beschließt die Auflösungsversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


7 § Organe der Deutschen Efeu Gesellschaft

Die Organe der Deutschen Efeu Gesellschaft sind:

    die Hauptversammlung der Mitglieder
    der Vorstand
    der Ehrenrat


§ 8 Die Hauptversammlung

    Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen.
    Die Einladung ist den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung zuzuleiten. Dies kann auch durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift geschehen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens ¼ der Mitglieder unter Angaben der Gründe dies schriftlich verlangt.
    Die Hauptversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
    Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer, schriftlicher Abstimmung in soviel Wahlgängen, wie Vorstandsmitglieder zu wählen, bzw. Beschlüsse zu fassen sind. Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn sie beantragt wird und kein Mitglied Widerspruch erhebt. Bei allen Abstimmungen, ausgenommen der Abstimmung über Satzungsänderung und Auflösung der Deutschen Efeu-Gesellschaft entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Die Vorstandswahlen sind davon ausgenommen.
    Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
        Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes.
        Entgegennahme des Kassenberichtes und des Kassenprüfungsberichtes
        Entlastung des Vorstandes
        Wahl des Vorstandes
        Wahl von weiteren Mitgliedern für besondere Aufgaben z. B. Redaktion, Bibliothek, Diathek usw.
        Wahl des Kassenprüfers
        Wahl des Ehrenrates
        Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
        Beschlussfassung über gestellte Anträge
        Beschlussfassung über den Ort der nächsten ordentlichen Hauptversammlung
    Anträge an die Hauptversammlung sind spätestens 2 Monate vor der Hauptversammlung einzureichen. Die Anträge sind den Mitgliedern in der Einladung zur Hauptversammlung bekannt zu geben. Später eingegangene Anträge können nur mit Zustimmung der Hauptversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden.
    Über jede Hauptversammlung und ihre gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und vom 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Schriftführer ist unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der Vereinszeitschrift zu veröffentlichen oder den Mitgliedern gesondert zuzustellen. Einsprüche gegen das Protokoll sind dem 1. Vorsitzenden schriftlich zu unterbreiten.


§ 9 Der Vorstand

    Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für zwei Jahre gewählt, bleibt bis zur Neuwahl im Amt und besteht aus:
        dem 1. Vorsitzenden
        dem 2. Vorsitzenden
        dem Schriftführer
        dem Schatzmeister
    Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 DGB. Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gewählt.
    Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten der Deutschen Efeu-Gesellschaft, sowie nicht nach Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderer Organe dieses vorbehalten ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder falls dieser nicht anwesend ist, die Stimme seines Vertreters.
    Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er beruft die Hauptversammlung ein, setzt die Tagesordnung fest und besorgt die laufenden Vereinsgeschäfte.
    Der Vorstand kann einzelne Mitglieder mit der Erledigung bestimmter Geschäfte beauftragen und sie insoweit zur Vertretung des Vereins ermächtigen.
    Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Zu seinen Beratungen und Abstimmungen kann er die unter § 8, 6e genannten Mitglieder hinzuziehen. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder, falls dieser nicht anwesend ist, die Stimme seines Vertreters.
    Der Schriftführer führt die Mitgliederliste, Protokolle über die Hauptversammlungen und erledigt den allgemeinen Schriftverkehr.
    Die Kassen - und Buchführung obliegt dem Schatzmeister, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Der Jahresabschluss ist von ihm bis zum 15. Februar des Folgejahres zu erstellen. Der Schatzmeister ist verpflichtet, dem Vereinsvorsitzenden oder einem durch diesen beauftragten Vorstandsmitglied sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen.
    Zwei Kassenprüfer und zwei Stellvertreter sind von der Hauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr zu wählen, von denen jedes Jahr ein ordentlicher Kassenprüfer ausscheiden muss, aber im nächsten Jahr wieder gewählt werden kann. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchtführung zu überzeugen und am Jahresschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen. Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung mitzuteilen und die Entlastung des Schatzmeisters- auch insoweit die Entlastung des Vorstandes zu beantragen oder aber der Versammlung bekannt zu geben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann.
    Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsangelegenheiten mitzuwirken. Der Vorstand kann durch die Hauptversammlung vorzeitig abberufen werden.


§ 10 Ehrenamt

    Zur Schlichtung von Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsleben ergeben, wird ein Ehrenrat gebildet. Dieser besteht aus einem der Vorsitzenden und 2 weiteren, von der ordentlichen Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren zu wählenden Mitgliedern.
    Falls ein Mitglied wegen seines Verhaltens i.S., des § 5,2d ausgeschlossen werden soll, hat der Ehrenrat den Fall zu prüfen und zu entscheiden.


§ 11 Freundeskreise

    Mitglieder die innerhalb eines Bezirks wohnen, können sich zu einer Freundeskreisgruppe zusammenschließen.
    Jede hält eine Mitgliederversammlung ab und kann zur Durchführung ihrer Aufgaben einen Beitrag erheben. Der Freundeskreisvorsitzende ist gegenüber dem Vorstand der Deutschen Efeu - Gesellschaft sowie auch gegenüber der
    Freundeskreisgruppe für die Verwendung der eingenommenen Beiträge verantwortlich.


§ 12 Satzungsänderungen

    Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Hauptversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit beschlossen werden. Bei der Einladung zur Hauptversammlung ist die Angabe des zu ändernden § der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben
    Der Vorstand ist ermächtigt, von den zuständigen Stellen (z. B. Amtsgericht oder Finanzamt) geforderte, redaktionelle Änderungen ohne vorherige Befragung der Hauptversammlung vorzunehmen.


§ 13 Auflösung

Die Deutsche Efeu-Gesellschaft wird aufgelöst, wenn dies nach fristgerechtem Antrag in einer Hauptversammlung mit Stimmenmehrheit beschlossen wird. 
§ 14 Inkrafttreten dieser Satzung

Diese Satzung tritt nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schleswig in Kraft.
 
 
In dieser Form beschlossen auf der Gründungsversammlung der Deutschen Efeu- Gesellschaft am 12. Juni 1993 in Heidelberg im Kloster Abtei Neuburg.
 
Vorstehende Satzung wurde am 22. März 1996 in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Schleswig unter Nr. 0528 eingetragen. 

entstehung-satzung
Kontakt

Deutsche Efeugesellschaft e.V.
c/o Schlosspark Dennenlohe

Robert Freiherr von Süßkind (Vorsitzender)
Dennenlohe 1
91743 Unterschwaningen

Über den Verein

Brauchen Sie Informationen?
Schreiben Sie uns:

info@dennenlohe.de